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Aufsichtspflicht

Das Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besagt: Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres haften nicht. Vom 7. bis 18. Lebensjahr haften Kinder beschränkt, solange sie minderjährig sind. Ein gesonderter Härtefall für Geschädigte ist die Beteiligung von Kindern an einem Unfall oder sonstigen Schädensfällen. Haftbar kann derjenige gemacht werden, der die Aufsichtspflicht hatte. Meist sind das die Eltern. Aber auch Großeltern, Pflegeeltern, Kindermädchen oder die Nachbarn können mit der Aufsicht über Kinder betraut sein.Ersetzen muss den Schaden derjenige, der die Aufsichtspflicht hatte, während das Kind einem Dritten Schaden widerrechtlich zugefügt hat. Diese Ersatzpflicht gilt nur, wenn aufsichtspflichtige Personen ihrer Aufsichtspflicht schuldhaft nicht nachgekommen sind. Achtung: Es wird zunächst immer vom Gesetzgeber im Schadenfall von einer schuldhaften Verletzung der Aufsichtspflicht ausgegeangen.Entlasten können Sie sich von der Schadensersatzpflicht in folgenden Fällen: 1. Sie weisen nach, dass sie Ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. 2. Der Schaden wäre auch bei ausreichender Beaufsichtigung entstanden. Die Beweislast bei der Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB bezeichnet man deshalb als umgekehrte Beweislast. Welche Notwendigkeit die Aufsicht über ein Kind hat, wird nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes beurteilt.z.Bsp.: Ein 4-jähriges Mädchen hat sich von der Hand ihres Vaters befreit und ist auf die Straße gerannt. Der Vater hat in diesem Fall seine Aufsichtspflicht nicht verletzt. Der Autofahrer, der beim Ausweichen seinen Wagen beschädigt hat, erhält für die Reperatur keinen Schadenersatz.