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Deliktsfähigkeit
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterscheidet man drei Stufen der Deliktsfähigkeit: 1) die Deliktsunfähigkeit: deliktsunfähig (und somit nicht haftbar) sind: - Minderjährige unter 7 Jahren (siehe auch § 828 (1) BGB) - geistig Verwirrte und Bewusstlose (§ 827 BGB). 2) die beschränkte Deliktsfähigkeit, diese betrifft Kinder bzw. Jugendliche zwischen dem 7. bis 18. Lebensjahr sowie Taubstumme. Dies bedeutet, sie sind nur dann für eine schädigende Handlung verantwortlich, wenn sie bei der Vornahme der Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten (§ 828 (Abs.2) BGB). 3) die unbeschränkte Deliktsfähigkeit. Hierunter versteht man die volle Verantwortlichkeit für das eigene Tun oder Unterlassen. Und nur wenn der Schädiger auch deliktsfähig ist, kann er zum Schadenersatz verpflichtet werden (§ 823 (Abs.1) BGB) . |




