Wenn ein Versicherer scharf kritisiert wird...
Eine Reparaturwerkstatt, die auf einer Werbekarte ihre Dienstleistung vorstellt und gleichzeitig verschiedene Versicherer aufzählt, die die damit verbundenen Kosten nicht übernehmen, verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat mit Urteil vom 16.09.2008 (Az: 6 U 6/08) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch verneint.
Die Radiowerbung hat es uns eingebläut: Ein Steinschlagschaden bedeutet heute nicht zwangsläufig den Austausch der Windschutzscheibe. Zahlreiche Reparaturwerkstätten bieten mittlerweile ein günstigeres Verfahren an. Versicherer können dadurch eine Menge Geld sparen und verzichten als Anreiz für den Kunden sogar vielfach auf die Zahlung der Selbstbeteiligung. Dieses Argument machte sich auch die Beklagte zunutze. Als sie jedoch die Kosten für die Reparatur eines bei der Klägerin versicherten Fahrzeuges abrechnen wollte, erhielt sie eine Ablehnung. Der Versicherer wies die Werkstatt darauf hin, dass auf die Selbstbeteiligung nicht verzichtet werde. Die Vereinbarung mit dem Versicherten sehe vor, dass die Vermittlung der Reparatur durch die Assekuranz erfolgen müsse.
Um den Fahrzeugbesitzer darüber entsprechend zu informieren, setzte die Werkstatt ein Schreiben auf. Dem Schreiben lag gleichzeitig eine Werbekarte bei, auf der das Unternehmen darauf hinwies, dass die Steinschlagreparatur von den meisten Teilkaskoversicherern übernommen wird - trotz vereinbarter Selbstbeteiligung. Auf der anderen Seite der Karte folgte eine Liste der Versicherer, die die Reparatur möglicherweise nicht zahlen, überschrieben mit den Worten: "Achtung, Vorsicht!" Da sich auch der Kläger unter den genannten Unternehmen befand, beantragte er die Unterlassung wegen eines Wettbewerbsverstoßes i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 7 und 10 UWG und des Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Nachdem das Landgericht daraufhin eine einstweilige Verfügung erlassen und der Beklagten die Äußerung auf der Werbekarte untersagt hatte, legte sie erfolglos Widerspruch ein und ging in die Berufung. Das OLG Brandenburg urteilte, dass dem klagenden Versicherer weder ein wettbewerbsrechtlicher noch ein deliktischer Unterlassungsanspruch zustehe. Für einen Verstoß gegen das UWG fehle es bereits an dem erforderlichen Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien würden keine gleichartige Waren oder Dienstleistungen an dieselben Endverbraucher absetzen und könnten den anderen durch das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten auch nicht behindern oder stören. Der Vorwurf, die Beklagte habe fremden Wettbewerb gefördert, scheide ebenfalls aus. Das Verteilen der Werbekarte ziele darauf ab, neue Kunden zu akquirieren, nicht aber Kunden zum Versichererwechsel zu animieren.
Einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verneinte der zuständige Senat wegen der unstreitig richtigen Tatsachenbehauptung im Text der Karte. Ein Unterlassungsanspruch bestehe in einem solchen Fall nur dann, wenn die Art der Tatsachenbehauptung zu missbilligen sei. Mit der Gestaltung der Karte habe die Beklagte aber gerade einen sachlichen Grund verfolgt. Sie musste die Aussage auf der Vorderseite richtigstellen. Hätte sie unerwähnt gelassen, dass es Versicherer gibt, die die Reparaturkosten nicht übernehmen, hätte sie irreführend geworben. Die Äußerungen auf der Werbekarte seien zwar scharf und überspitzt formuliert, dennoch erscheinen sie nicht als Schmähkritik, sondern bleiben auf die Sache bezogen, so die Richter.
Quelle: LexisNexis




