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# - Kfz-Versicherer


Kfz-Versicherer muss auch bei nicht abgeschlossenem Fahrzeug zahlen

Kuriose Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken: Lässt ein Versicherter seinen Pkw an einer Straße unverschlossen zurück, verliert er im Falle eines Diebstahls nicht zwangsläufig den Versicherungsschutz seiner KFZ-Versicherung - jedenfalls dann nicht, wenn das Fahrzeug in einem ländlichen Umfeld und nur für kurze Zeit abgestellt wurde (OLG Saarbrücken, 24.10.2007 - 5 U 238/07).

Die Richter hatten über die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seinen Vollkaskoversicherer zu befinden. Der Versicherte hatte im Jahr 2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau sein Fahrzeug vor dem elterlichen Haus auf dem Land abgestellt, um diese kurz zu besuchen. Die Eheleute verließen den Wagen mit eingerastetem Lenkradschloss, allerdings ohne die Fahrzeugtüren zu verschließen. Als sie das Haus ca. zehn Minuten später wieder verließen, war das Fahrzeug verschwunden. Allerdings fand es sich wenige Meter weiter wieder. Es war die Straße, an der es geparkt war, hinuntergerollt und erst von einem Baum bzw. einer Mauer wieder gestoppt worden. Offensichtlich hatte sich jemand an dem Wagen zu schaffen gemacht, was durch eine Zeugin später bestätigt wurde. Den durch die Kollision am Fahrzeug entstandenen Schaden wollte der Versicherungsnehmer nun von seinem Kfz-Versicherer erstattet haben, was dieser wenig überraschend jedoch ablehnte unter Hinweis auf das vermeintlich grob fahrlässige Nichtverschließen des Fahrzeugs.

Diesbezüglich hatte der Versicherer die Rechnung allerdings ohne das OLG Saarbrücken gemacht. Das gab nämlich dem Versicherten recht. Das nicht verschlossene Zurücklassen eines Kraftfahrzeugs sei nicht immer zwangsläufig grob fahrlässig. Vielmehr müssten erschwerende Umstände hinzukommen, wie etwa das Abstellen zur Nachtzeit oder mit laufendem Motor oder in einer Großstadt, so die Richter. Grobe Fahrlässigkeit liege dagegen nicht vor, wenn das Fahrzeug nur kurzzeitig verlassen wurde und sich die Diebstahlsgefahr nicht aufdrängen musste.

Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer das Fahrzeug für die kurze Zeit von zehn Minuten direkt vor dem Haus seiner Eltern in einem ruhigen, dörflich geprägten Wohngebiet abgestellt. In einer solchen Gegend bestehe zwar auch theoretisch die Gefahr der Entwendung mit anschließendem Unfall, so die Richter. Jedoch sei diese derart gering, dass mit ihr im praktischen Leben normalerweise nicht gerechnet zu werden brauche. Außerdem habe sich der Versicherte in seinem Elternhaus in unmittelbarer Nähe seines Fahrzeugs befunden und jederzeit durch Blicke aus Tür und Fenstern die Situation prüfen können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stuften die Richter das Verschulden durch das Nichtabschließen des Fahrzeugs als gering und daher nicht als grob fahrlässig ein und verpflichteten den Vollkaskoversicherer zur Erstattung des am Pkw entstandenen Schadens.

Quelle: LexisNexis